Offene Rechnung mit Promi-Gast beglichen
Wie sich der Tiroler Hotelier Willi Steindl erfolgreich gegen einen prominenten Nichtzahler zur Wehr setzte.

Ein Leckerbissen für die Boulevardpresse – aber mit ernstem Hintergrund: Der bekannte Schauspieler Jimi Blue Ochsenknecht wurde vergangene Woche am Hamburger Flughafen festgenommen, nachdem er laut Staatsanwaltschaft über längere Zeit eine Hotelrechnung von knapp 14.000 Euro nicht beglichen haben soll. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf eine Praxis, die in der heimischen Hotellerie zwar selten, aber umso ärgerlicher ist – die sogenannte Zechprellerei.
Geduldig – und konsequent
Im Zentrum der Geschichte steht das familiengeführte Hotel Sonne in Kirchberg in Tirol. Dort hatte Ochsenknecht im Dezember 2021 seinen 30. Geburtstag gefeiert – gemeinsam mit Freunden, großzügig, mehrtägig. „Vier Tage war er unser Gast, die Rechnung belief sich auf etwas über 13.800 Euro“, so Hotelier Willi Steindl im Gespräch mit FM. Was folgte, war nach Angaben des Hoteliers eine lange Phase des Vertröstens. Über Monate hinweg sei eine baldige Bezahlung in Aussicht gestellt worden, doch es sei nichts geschehen. Erst nach mehreren Mahnungen und rechtlichen Schritten wurde im März 2023 ein Versäumnisurteil erwirkt – sowohl in Österreich als auch in Deutschland.
Ein Gerichtsvollzieher wurde laut Steindl beauftragt, doch Ochsenknecht sei nicht auffindbar gewesen. Er soll seinen Wohnsitz nach Italien verlegt haben. Schließlich kam es zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die in weiterer Folge einen europäischen Haftbefehl beantragte und durchsetzte. Die Festnahme erfolgte nun bei der Einreise aus Dubai nach Deutschland.
Geld bezahlt – Ruf beschädigt
Nach seiner Festnahme ließ Jimi Blue Ochsenknecht über Medien ausrichten, es handle sich um ein Missverständnis. Tatsächlich wurde der offene Restbetrag bis zum 26. Juni vollständig beglichen – fast drei Jahre nach dem Aufenthalt. Für Hotelier Willi Steindl ist die Forderung damit erfüllt, der Weg dorthin erforderte jedoch juristische Konsequenz.
Nach aktuellem Stand besteht weiterhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass dieses inzwischen eingestellt wurde. Selbst wenn die Zahlung strafmildernd gewertet wird, dürfte der Vorfall dennoch Spuren in der öffentlichen Wahrnehmung hinterlassen haben.
Kein systematisches Problem
FM wollte wissen: Handelt es sich hier um einen Einzelfall – oder ist Zechprellerei ein ernst zu nehmendes Phänomen in der österreichischen Hotellerie? Willi Steindl hat dazu eine klare Meinung: „Wir haben hier ständig Promis zu Gast. Kürzlich war der Schlagerboom in Kitzbühel, zahlreiche Künstler waren da – alle haben bezahlt. So etwas wie mit Ochsenknecht habe ich in all den Jahren noch nie erlebt.“
Auch in der Region rund um Kirchberg und Kitzbühel sei so ein Fall bisher nicht bekannt geworden. Dennoch wollen wir dem nachgehen: Anfragen an mehrere renommierte Häuser wurden gestellt – Rückmeldungen stehen noch aus. Offenbar ist das Thema kein beliebter Talking-Point.
Was ist eigentlich Zechprellerei?
Ob aus einer unbezahlten Rechnung ein strafrechtlicher Vorwurf entsteht, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, ob ein vorsätzlicher Zahlungsbetrug vermutet wird. Wer eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, ohne je vorgehabt zu haben, diese zu bezahlen, erfüllt unter Umständen den Tatbestand des Betrugs – und zwar in schwerem Ausmaß, wenn der Schaden über 5.000 Euro liegt. Die Verhängung eines europäischen Haftbefehls zeigt, wie ernst Gerichte derartige Delikte nehmen können, insbesondere wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren zu entziehen versucht.
Keine Lappalie
Für Österreichs Top-Hotellerie zählt Vertrauen zum täglichen Geschäft. Bleibt eine Zahlung aus, kann das nicht nur den Betrieb belasten, sondern auch rechtliche Wege nach sich ziehen. Der Fall Jimi Blue Ochsenknecht veranschaulicht, welche Dynamik offene Forderungen gegenüber prominenten Gästen im Ausnahmefall entwickeln können – selbst dann, wenn sie letztlich beglichen werden.
Hinweis: Für alle in diesem Artikel genannten Personen gilt die Unschuldsvermutung. Die Informationen beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen, Aussagen der Beteiligten sowie auf dem Stand der laufenden Ermittlungen.