Gesetzliches Recht auf Assistenzhund in Hotels

Urteil besagt: Menschen mit Behinderungen dürfen beim Zugang zu Dienstleistungen nicht diskriminiert werden.

15.04.2025 9:20
Redaktion
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Ein aktuelles Urteil sorgt für Klarheit in der Hotellerie: Menschen mit Assistenzhunden dürfen von Hotels nicht vom Aufenthalt ausgeschlossen werden – auch nicht in Wellness- oder Restaurantbereichen. Das entschied ein Gericht in einem rechtskräftigen Verfahren, nachdem eine Frau wegen ihres Assistenzhundes in einem Gesundheitshotel abgewiesen worden war. Der Klagsverband spricht von einem „richtungsweisenden Urteil“ im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG).

800 Euro Schadenersatz

Ausgangspunkt war die Buchungsanfrage einer Frau, die einen Gesundheitsurlaub in einem Wellnesshotel absolvieren wollte. Sie ist auf einen Assistenzhund angewiesen, der sie unter anderem durch das Öffnen von Türen und das Aufheben von Gegenständen unterstützt. Das Hotel lehnte die Buchung ab und verwies auf eine generelle Regelung, nach der Tiere in den sensiblen Bereichen des Hauses – insbesondere Restaurant, Wellness- und Therapiebereich – nicht erlaubt seien.

Die Betroffene fühlte sich dadurch diskriminiert und klagte. Das Gericht gab ihr Recht und sprach ihr 800 Euro Schadenersatz zu. Entscheidender Punkt: Ein Assistenzhund sei nicht mit einem Haustier vergleichbar. Die neutrale Regelung, dass „alle Tiere“ ausgeschlossen sind, stelle eine mittelbare Diskriminierung dar – weil sie Menschen mit Behinderungen vom gleichberechtigten Zugang zu Hoteldienstleistungen ausschließe.

Barrierefreiheit auch bei Assistenzhunden

„Menschen mit Behinderungen dürfen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nicht diskriminiert werden. Das schließt das Mitführen von Assistenzhunden mit ein“, betont Lisa Schrammel, Juristin des Klagsverbands. Das Gericht stellte klar, dass hygienische oder medizinische Bedenken gegen Assistenzhunde keine sachliche Rechtfertigung für eine Zutrittsverweigerung darstellen – im Vergleich zu anderen Hotelgästen seien sie keine Mehrbelastung.

Für Hotelbetriebe ergibt sich daraus eine klare Rechtslage: Assistenzhunde sind überall dort zuzulassen, wo auch andere Gäste Zugang haben. Eine pauschale Tierverbotsregelung reicht nicht aus, um den Zutritt zu verwehren, wenn es sich um anerkannte Assistenztiere handelt.

Was Hoteliers nun beachten müssen

Für die Branche bedeutet das Urteil eine wichtige Erinnerung an die Anforderungen der Barrierefreiheit im Tourismus. Hotels sollten in ihrer Hausordnung und bei Schulungen klar zwischen Haustieren und Assistenzhunden unterscheiden. Letztere sind rechtlich als Hilfsmittel zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben anerkannt – vergleichbar mit einem Rollstuhl oder einem Hörgerät.

Der Klagsverband sieht in der Entscheidung ein wichtiges Signal für Inklusion im Tourismus. Auch wenn die Zahl der Fälle bislang gering ist, zeigt das Urteil, dass Diskriminierung im Zugang zu Hotelangeboten rechtlich überprüfbar und sanktionierbar ist.

(APA/red)

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