Europäischer Gerichtshof entscheidet gegen Booking.com
Bestpreisklauseln nicht vom Kartellverbot ausgenommen.
Das Internetportal Booking.com erlitt eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln. Diese Klauseln verbieten es Hotels, Zimmer über eigene Vertriebskanäle billiger anzubieten. Die Buchungswebsites argumentieren, es sei eine Schutzmaßnahme gegen Trittbrettfahren. Sie soll verhindern, dass Kunden Zimmer auf ihren Kanälen suchen und vergleichen, dann aber direkt bei den Hotels buchen, um die Vermittlungsprovision zu umgehen.
Der EuGH entschied nun, dass diese Vereinbarung nicht vom Kartellverbot ausgenommen sei, wie ein Amsterdamer Gericht zuvor angefragt hatte. Die Klauseln seien keine Notwendigkeit für den wirtschaftlichen Erhalt der Buchungsplattformen.
Booking.com teilte nach der Entscheidung mit, enttäuscht zu sein. Die Bestimmung sei „notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehung zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com.“
Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.
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