Betten-Obergrenze für Großhotels in Tirol rechtlich nicht möglich
Laut Landeshauptmannstellvertreter Geisler unter Verweis auf den Verfassungsdienst des Landes - Kritik der Liste Fritz
Die Idee einer gesetzlich verankerten Bettenobergrenze im Tiroler Tourismus scheint endgültig begraben zu sein. Eine solche landesweite Obergrenze für Großhotels, etwa bei 300 Betten pro Betrieb, bzw. eine Beschränkung der Bettenhöchstzahl sei verfassungs-und unionsrechtlich unzulässig, lautete die Antwort des Landes auf einen Landtagsantrag aus dem Jahr 2022, wie die Tiroler Tageszeitung (Donnerstagsausgabe) berichtete.
Der zuständige Raumordnungslandesrat Landeshauptmannstellvertreter Josef Geisler (ÖVP) bezog sich dabei auf eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Landes. Unionsrechtlich würde unzulässig in die Niederlassungsfreiheit eingegriffen. Verfassungsrechtlich würden Grundrechtspositionen wie die Erwerbsfreiheit verletzt. Auch eine Regelung über Auflagen für Sonderflächen sei laut Geisler nicht umsetzbar.
Der damalige Landeshauptmann Günther Platter (ÖVP) hatte sich bereits im Jahr 2021 im Zuge einer neuen Tourismusstrategie eine absolute Obergrenze von maximal 330.000 Betten bzw. 300 pro Betrieb zum Ziel gesetzt. Letztlich musste man aber auch diese Pläne mangels rechtlich möglicher Umsetzbarkeit ad acta legen. Ein Jahr später gab es dann einen erneuten Vorstoß im Landtag – auch durch die damaligen Koalitionsfraktionen ÖVP und Grüne. Die Landesregierung solle die 300er-Bettenobergrenze erneut prüfen.
Ursprünglich hatte die Oppositionspartei Liste Fritz einen entsprechenden Antrag eingebracht. Das nunmehrige „Njet“ ließ deren Klubobmann Markus Sint nicht gelten. „Wenn ÖVP-Landesrat Geisler eine Idee umbringen statt umsetzen will, dann packt er die Keule ‚verfassungs-und unionsrechts-widrig‘ aus“, übte Sint scharfe Kritik. Das Raumordnungsgesetz sehe Sonderflächenwidmungen mit Bettenobergrenzen bei 125 und 150 Betten vor: „Die sind auch nicht verfassungswidrig. Wir hätten das Modell nur weiterentwickelt.“
Großbetriebe bedürften einer genauen Prüfung. „Es ist ein Riesenunterschied, ob 150, 200 oder 400 Gäste in einem Hotel Platz finden und tagtäglich dorthin zu und abfahren. Das sollte einleuchten“, so der Klubchef. Ohne gesetzliche Verankerung müssten sich Gemeinden und Projektbetreiber vor Ort herumstreiten. „Das ist unredlich und feig.“
Geisler verwies indes auf die „Widmungskompetenz der Gemeinden“. Sie könnten jederzeit die Stopptaste drücken und im Wege der örtlichen Raumordnungskonzepte eine freiwillige Bettenobergrenze einziehen.
APA/Red.
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