Insekten werden oft als Nahrungsmittel der Zukunft beschrieben. Dabei sind sie eigentlich alles andere als neu – nicht mal hierzulande. Vier verschiedene Arten an Krabbeltieren hat die EU bis dato als Lebensmittel zugelassen. So darf seit dem Jahr 2021 der Mehlkäfer im Larvenstadium in Lebensmittel verarbeitet werden, gefolgt von der Wanderschrecke, dem Buffalowurm und der Hausgrille. Acht weitere Arten stehen auf der Warteliste.
Neue Nahrung, neue Normen
Kernpunkt ist die Verarbeitung. Denn in gefrorener, getrockneter und pulverisierter Form dürfen viele Insekten bereits beigemengt werden. Neu ist die Verwendung von teilweise entfettetem Grillenpulver; es gilt als „neuartiges Lebensmittel“. Doch was bedeutet das? Als sogenanntes „Novel Food“ zählt es zu einer Gruppe an verzehrbaren Waren, die vor dem 15. Mai 1997 in einem nicht nennenswerten Umfang konsumiert wurden. Jedes neue Insekt benötigt also eine eigene Zulassung. Bevor diese erteilt wird, wird jeder Antrag von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft und anschließend den EU-Mitgliedsstaaten zur Abstimmung freigegeben.
Abgesehen von dem Mythos, dass man im Schlaf acht Spinnen jährlich verschluckt, ist die Angst, ein Insekt unabsichtlich zu verzehren, aber unbegründet. Denn die Kennzeichnung ist streng geregelt – wenn auch ausbaufähig. Sind diese in einem Produkt vorhanden, müssen sie auf der Zutatenliste mit deutschem und lateinischem Namen vermerkt sein. Wichtig ist auch der Hinweis auf Allergene, denn ist man auf Krebs-, Weich-, Krustentiere oder Hausstaubmilben allergisch, können ähnliche Reaktionen auch hierbei auftreten. Auch die Information, dass es sich um Insekten aus einem Zuchtbetrieb handelt, muss vorhanden sein. Verbraucher hoffen besonders auf eine Regelung, in der die originelle Beimischung bereits an der Vorderseite eines Produkts gekennzeichnet wird…
Von Johanna Baumgartner
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