VfGH kippt Mindestabstand zwischen Gastro-Tischen

Das Gesundheitsministerium hatte Maßnahmen nicht ordentlich begründet. Auch weitere Maßnahmen aus dem Frühjahr sind verfassungswidrig.
© Pixabay

Trotzdem sie rechtswidrig ist, bleibt die Regelung dank Reparaturfrist vorerst in Kraft

Der in Lokalen vorgeschriebene Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen ist rechtswidrig. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem heute veröffentlichten Erkenntnis dem Gesundheitsministerium eine Reparaturfrist bis Jahresende gegeben. Damit bleibt die Abstandsregel vorerst in Kraft. Ebenfalls verfassungswidrig waren mehrere schon außer Kraft getretene Anti-Corona-Maßnahmen. Die Notwendigkeit der Maßnahmen war nicht ausreichend begründet. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Juli entschieden, dass Grundrechtseingriffe zur Pandemiebekämpfung nur dann zulässig sind, wenn die Regierung eine Interessensabwägung mit anderen Grundrechten vornimmt. Somit muss die Regierung also dokumentieren, inwieweit die Eingriffe zur Bekämpfung der Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Frist für Reparatur

Im Fall der Abstandsregel in Lokalen ist dies allerdings nicht erfolgt. In den diesbezüglichen Unterlagen des Sozialministeriums fanden die Höchstrichter nämlich zwar mehrere Verordnungs-Entwürfe, eine Anwesenheitsliste sowie mehrere E-Mails “von diversen Stellen außerhalb des Ressorts”, aber “keine die Erlassung der Verordnung begründenden Aspekte”. Die von mehreren Gastronomen angefochtene Abstandsregel wurde daher aufgehoben.
Allerdings hat das Gesundheitsministerium bis Jahresende Zeit für eine Reparatur. Diese kann also mit den nun bevorstehenden weiteren Verschärfungen vorgenommen werden. Außerdem hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass auch weitere – bereits außer Kraft getretene – Anti-Corona-Maßnahmen rechtswidrig waren. Konkret betrifft dies das generelle Betretungsverbot für Gaststätten und (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen, die Beschränkung von Besuchergruppen in Lokalen auf vier Personen, das Verbot von Veranstaltungen mit über zehn Personen (u.a. in Diskotheken) sowie die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. All diese Regeln sind zwar nicht mehr in Kraft. “Auswirkungen hat die Entscheidung aber auf laufende Strafverfahren: die aufgehobenen Bestimmungen sind dort nicht mehr anzuwenden.”

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