Keine barrierefreie Toilette: Bekanntes Wiener Lokal verurteilt

Rollstuhlbenutzer hatte nach Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz geklagt
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Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) sprach einem Rollstuhlbenutzer, der ein Wiener Lokal nach einem Besuch geklagt hatte, einen Schadensersatz von 1.000 Euro zu

Ein bekanntes Wiener Innenstadt-Lokal ist wegen einer fehlenden barrierefreien Toilette nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schuldig erkannt und rechtskräftig zu einer Entschädigung verurteilt worden.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) sprach einem Rollstuhlbenutzer, der das Restaurant nach einem Lokalbesuch geklagt hatte, einen Schadensersatz von 1.000 Euro zu. Das bestätigte die Gerichtssprecherin Michaela Heinrich-Bogensberger der APA.

Hans-Jürgen Groß hatte im Juli 2019 mit seiner Ehefrau das Lokal besucht. Dieser ist gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für barrierefreies Bauen und Präsident des ÖZIV Burgenland – einer Interessensvertretung von und für Menschen mit Behinderungen. Groß hatte sich zuvor telefonisch erkundigt, ob es eine barrierefreie Toiletten-Anlage gibt und erhielt seitens des Restaurants eine Bestätigung. Seinen Angaben zufolge wurde das im Lokal vom Personal noch einmal bekräftigt. Als Groß allerdings ein WC benötigte, musste er feststellen, dass keine seinen Bedürfnissen entsprechende Anlage vorhanden war.

Der gerichtlich zertifizierte Sachverständiger für barrierefreies Bauen klagte daraufhin und bekam Anfang 2022 vom Bezirksgericht Döbling recht, das eine mittelbare Diskriminierung feststellte. “Wenn auch die Dauer der Diskriminierung eine kurze war, so ist doch das Ausmaß der Beeinträchtigung ein großes. Ohne dass es näherer Ausführungen bedarf, ist es offensichtlich, dass die Situation für den Kläger eine besonders erniedrigende und peinliche war“, merkte das ZRS zur Diskriminierung an, die dem Mann widerfuhr.

Widerspruch seitens des Lokals

Das Lokal legte Widerspruch ein und begründete dies unter anderem damit, dass der Einbau einer barrierefreien Toilette aufgrund der historischen und beengten Räumlichkeiten sowie der Lage der Steig- und Abfallstränge eine unzumutbare Belastung sei. Eine solche konnte aber weder das Erstgericht noch das ZRS erkennen, das der Berufung jetzt keine Folge gab.
Der Erstgericht sei „ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, nicht feststellen zu können, dass eine Unzumutbarkeit (…) vorliegt“,. Heißt es im 14-seitigen schriftlichen Urteil des ZRS. Das Lokal sei vielmehr verpflichtet gewesen, seit dem 1.Jänner 2016 – seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit – eine barrierefreie Sanitärräumlichkeit für seine Gäste zur Verfügung zu stellen. “Ich bin froh, dass endlich geklärt ist, dass eine barrierefreie Toilette als zentraler Bestandteil zu einem gastronomischen Angebot gehört”, meinte Groß am Dienstag im Gespräch mit der APA. Es sei jedoch bedauerlich, dass das Lokal auf mehrfache Gesprächsangebote von seiner Seite nicht reagiert habe. „Ich habe nie mehr etwas gehört“, fährt er fort.

In seiner Funktion als ÖZIV-Präsident merkte Groß an:  “Ich hoffe sehr, dass hiermit der Startschuss für eine selbstverständliche Einrichtung erfolgt ist und viele Betriebe zum Umdenken angeregt werden. Es stärkt uns in der Argumentation und wir werden sehr genau die weiteren vor allem gastronomischen Maßnahmen beobachten, um zukünftig Diskriminierungen zu unterbinden.”

Das betroffene Wiener Lokal betonte auf telefonische Anfrage, man sei „ein mehrfach ausgezeichnetes Unternehmen im Bereich der behinderten Arbeit“. Weiter hieß es in einer der APA übermittelten Stellungnahme: “Wir beschäftigen derzeit fünf Mitarbeiter mit besonderen Bedürfnissen, dies ist ein wichtiger Teil unserer Unternehmenskultur. Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und werden uns in diesem Bereich auch weiterhin stark engagieren.”

 

APA/ Red.

 

 

 

 

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