Geldstrafe: Airbnb-Vermieter ohne Gewerbeschein

VwGH-Begründung: weil sich das Angebot bewusst an Touristen richtete und Zusatzleistungen angeboten wurden.
© pixabay

Wenn sich Wohnungsangebote direkt an Touristen richten, wird’s ohne Gewerbeschein heikel

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer aktuellen Entscheidung einem Steirer, der in Wien ohne Gewerbeschein eine Wohnung über Airbnb vermietet hat, eine Geldstrafe von 510 Euro aufgebrummt. Begründet wurde die Entscheidung mit dem Gesamtauftritt des Angebots auf der US-Wohnungsplattform, heißt es in der Entscheidung vom Februar 2019.
Wie die “Presse” und der “Kurier” bereits zuvor berichteten, habe der Vermieter laut der Begründung des VwGH mit seinem Raumangebot nicht nur zusätzliche Leistungen wie Bettwäsche, Handtücher und gratis WLAN angeboten, sondern sich mit dem Inserat bewusst an Touristen gerichtet. So sei beispielsweise die Nähe zu berühmten Wiener Sehenswürdigkeiten positiv hervorgehoben worden.
In Folge könne davon ausgegangen werden, dass ein Gewerbe betrieben und die “Grenze zur bloßen Raummiete überschritten worden sei und im Zusammenhang mit dem Außenauftritt des Betriebs (…) ein Fremdenbeherbergungsbetrieb” vorliege, so der VwGH weiter. Daher wäre in diesem Fall ein Gewerbeschein nötig gewesen. Bis zu zehn zur Verfügung gestellten Betten sei die Anmeldung eines freien Gewerbes möglich, schreiben die beiden Zeitungen. In diesem Fall würden lediglich Beiträge für Wirtschaftskammer und gewerbliche Sozialversicherung fällig.
Der VwGH hebt jedoch hervor, dass die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum vorliege, “immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten” sei und auf die Gesamtumstände zu achten sei. Für das Vorliegen eines Gewerbes komme es also nicht rein auf Dienste an, die neben dem Wohnraum zur Verfügung gestellt werden – wie die Bereitstellung von Bettwäsche oder WLAN – sondern auf das Gesamtbild, “insbesondere auf die Art und Weise, wie sich der Betrieb nach außen darstellt”, so der VwGH.
APA/red

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