Entschädigung für geschlossene Betriebe

Verordnung zur Verdienstentgangsregelung des Gesundheitsministeriums am 22. Juli in Kraft getreten.
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Die Mitte März aufgrund des Epidemiegesetzes geschlossenen Betriebe in Österreich können langsam auf eine Entschädigung hoffen. Die entsprechende Verordnung zur Verdienstentgangsregelung sei am 22. Juli in Kraft getreten, hieß es aus dem Gesundheitsministerium auf APA-Anfrage.
Zwischen 10. und Mitte März hatten die Bezirksbehörden aufgrund der Corona-Pandemie unter anderem zahlreiche Hotels und Seilbahnen in Westösterreich auf Grundlage des Epidemiegesetzes geschlossen. Dieses Gesetz aus dem Jahre 1950 sieht für die Zeit der behördlich angeordneten Schließung den Ersatz des vollen Verdienstentgangs vor. Mit dem schnell beschlossenen COVID-19-Maßnahmengesetz wurde dies aber ausgehebelt, es gibt nun keinen Entschädigungsanspruch mehr. Für die Betriebe, die nach Paragraf 20 des Epidemiegesetzes geschlossen wurden, ist eine Entschädigung für den Zeitraum bis Ende März möglich. Laut Medienberichten sollen in Tirol, Salzburg, Kärnten und Vorarlberg bereits über 20.000 Anträge (inklusive Mehrfachansuchen) gestellt worden sein.

Anträge auf Entschädigung bis Anfang Oktober möglich

“Zu beachten ist, dass die diversen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere Fixkostenzuschuss und Härtefallfonds) gegenseitig angerechnet werden, sodass es hier zu keiner Doppelförderung kommen kann”, so Manfred Schekulin von der Prodinger Tourismusberatung in einer Aussendung. Auch die allfällige Zahlung einer Betriebsunterbrechungsversicherung kürze den Anspruch. Als Ausgangspunkt bzw. Vergleichsmaßstab für die Entschädigungsberechnung werde das Betriebsergebnis (Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte) herangezogen, so der Experte.
Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz konnten bis Anfang Juli nur sechs Wochen lang geltend gemacht werden. Aufgrund einer Gesetzesnovelle beträgt die Frist für Anträge auf Entschädigungen nun aber drei Monate. Die Frist hat damit mit 7. Juli neu zu laufen begonnen und endet nach drei Monaten. Anträge auf Entschädigung rund um die Corona-Zwangschließungen nach dem Epidemiegesetz können bei den Bezirksverwaltungsbehörden gestellt werden.

 
APA/Red

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